Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz

26.04.2018

Nach Rücksprache mit einem Steuerberatungsunternehmen gibt es  die Empfehlung für Vereine ihre organschaftlichen Vertreter (FunktionärInnen) lt. zentralem Vereinsregisterauszug (ZVR) auf Aktualität zu kontrollieren. Die Daten aus dem Vereinsregister werden ab 01.07.2018 automatisch in das Wirtschaftliches Eigentümer Register übertragen. Bei Falscheingaben bzw. nicht aktuellen Daten drohen Strafen von Seiten. Änderungen von Personen im Vereinsvorstand müssen weiterhin an die jew. Vereinsbehörde gemeldet werden.

 

Zum Hintergrund die Info der BSO:

Mit 15.01.2018 trat das Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, welches die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts regelt. Davon betroffen sind auch Vereine gemäß § 1 Vereinsgesetz! Die meisten Vereine sind jedoch laut § 6 Abs. 5 von der Meldung befreit, da die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen VertreterInnen des Vereins automatisiert von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer übernommen werden.

Ausnahme:

Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Vereins ausübt, dann hat der Verein eine Meldung vorzunehmen! Das bedeutet, dass in Fällen, in denen die im Vereinsregister ausgewiesenen Mitglieder des Leitungsorgans des Vereins in der operativen Führung der Geschäfte des Vereins durch statutarische oder rechtsgeschäftliche Bestimmungen von anderen Personen maßgeblich beeinflusst werden, diese Personen an das Register zu melden sind. 

Diese Meldung muss bis 01.06.2018 erfolgen. Nähere Informationen zum Inhalt und zur Vorgangsweise finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html

 

Quelle, BSO-Homepage

http://www.bso.or.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/information-und-download/rechtsinformationen/wirtschaftliches-eigentuemer-registergesetz/

 

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